Änderung des Bundesjagdgesetzes
Änderung des Bundesjagdgesetzes nach Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 26.06.2013.
§ 6 a BJagdG trat am 06.12.2013 in Kraft und sieht vor das Grundstücke deren Eigentümer die Jagd ablehnen auf Antrag nicht mehr bejagt werden dürfen (Befriedigung). Antragsberechtigt sind Eigentümer von Grundstücken, die die Jagd aus Gewissensgründen ablehnen und dies auch glaubhaft machen können.
Der Antrag auf Befriedigung ist bei der unteren Jagdbehörde nicht etwa bei der Jagdgenossenschaft zu stellen. Die untere Jagdbehörde muss nach Anhörung aller Betroffenen dann abwägen zwischen den Interessen der Grundeigentümern und anderer Interessen
( Erhaltung eines artenreichen und gesundem Wildbestandes, Schutz vor Wildschäden und Tierseuchen, Naturschutzgründe).
Die betroffenen Grundstücke bleiben dann zwar noch im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, dürfen aber nicht mehr bejagt werden. Eigentümer dieser Grundstücke haben keinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Die Befriedigung beginnt grundsätzlich erst nach Ablauf der Pachtperiode. Die Behörde kann aber auch einen früheren Zeitpunkt bestimmen.
Bei einem Eigentumsübergang endet die Befriedigung drei Monate nach einem Eigentumsübergang. Sie kann auch widerrufen werden, wenn bestimmte Umstände den Schluss zulassen, dass der Eigentümer der Jagd nicht ablehnend gegenüber steht ( z.B. Jagdschein lösen, Jagd auf seinem Grundstück dulden etc. ).
Es bleibt abzuwarten wann die ersten Gerichtsentscheidungen kommen.
Rechtsanwalt Andreas Grossek