Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Video-Streaming (Redtube)
In dem aktuellen Fall vor dem Landgericht Köln erlitten die abmahnenden Anwälte und ihr Mandant eine Niederlage.
Die Beschwerdekammer des LG Köln hat den ersten vier Beschwerden von Abgemahnten gegen die Herausgabe Ihrer Adressdaten durch andere Kammern des LG stattgegeben und sich damit der Auffassung der Bundesregierung angeschlossen. Diese vertritt die Auffassung, dass der reine Abruf eines Video – Streams – anders als ein Download auf dem Rechner – keine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt.
Die Begründung der Richter widerspricht der Darlegung der Abmahnanwälte, sodass davon auszugehen ist, dass auch in allen anderen Beschwerdeverfahren ebenso entschieden wird. In dem Herausgabeantrag der Urheberrechtsinhaber bezüglich der IP-Adressen war seinerzeit vom Download die Rede, tatsächlich wird beim Streaming-Verfahren das angeschaute Video nicht dauerhaft auf dem PC gespeichert.
ZAP Nr. 4 vom 13.02.2014