Absehen von Regelentziehung der Fahrerlaubnis
Auch wenn nachweislich eine Trunkenheitsfahrt vorliegt, kann das Gericht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls von der an sich angezeigten Entziehung des Führerscheins absehen.
In diesem Fall geht das Gericht nicht von einem i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 StGB aus.
Das Amtsgericht Verden hat dies angenommen bei einer Trunkenheitsfahrt, die nur wenige Meter auf einem Parkplatzgelände einer Diskothek gedauert hat. Das Gericht hielt unter diesen Umständen die Anordnung der Regelentziehung für unverhältnismäßig.
(AG Verden (Aller) , Beschl. V 4.12.2013 9aGs 924 JS 43392/13 – 357/13)