Beginn der kurzen Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters
Nach Aufgabe der Mietsache durch Mieter verlangt auch Kenntnis des Vermieters von der Wiedererlangung des Besitzes (BGH Urteil vom 23.10.2013).
Diese Schadensersatzersatzansprüche muss der Vermieter innerhalb einer kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht haben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurück erhält.
Allerdings muss der Vermieter auch wissen, dass der Mieter den Besitz an den Mieträumen vollständig aufgegeben hat. Anderenfalls habe der Vermieter keine Möglichkeit den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung bei Rückgabe nicht untersuchen. Die Rückgabe des Schlüssels an eine Hauswartsfrau führe zwar dazu, dass der unmittelbare Besitz an der Wohnung vollständig eingeräumt worden sei, da die Hauswartsfrau als Besitzdienerin anzusehen sei.
Habe der Vermieter davon allerdings keine Kenntnis, könne er den Zustand der Wohnung nicht überprüfen. Die Kenntnis der Hauswartsfrau von der Rückgabe der Schlüssel müsse sich der Vermieter nur dann zurechnen lassen, wenn diese beauftragt worden sei, die Wohnungsschlüssel zum Zwecke der Wohnungsübergabe entgegen zu nehmen oder die Wohnungsabnahme durchzuführen. Soweit dies nicht der Fall sei, beginne die kurze Verjährung nicht zu laufen. Der BGH hat im konkreten Fall zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH Urteil vom 23.10.2013 AZ VIII ZR 401/12
Rechtsanwalt Andreas Grossek