Bindung des Reiseveranstalters an vorläufige Flugzeiten
BGH Urteil vom 10.12.2013. Der BGH entscheidet zu Klauseln über die Bindung des Reiseveranstalters zu vorläufigen Flugzeiten. Die Klauseln lauten wie folgt:
„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros über Flugzeiten sind unverbindlich“.
Der BGH erklärte hierzu, dass die Klauseln der AGB rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen. Beide Klauseln seien unwirksam, da Sie den Reisenden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen gem. §§ 308 Nr., 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings dürfte gleichwohl zukünftig nicht jede Angabe von unverbindlichen oder vorläufigen Flugzeiten unwirksam sein. Die erste Klausel wurde insbesondere wegen Ihrer Beliebigkeit für unwirksam angesehen. Hingegen soll der Reisende erwarten können und dies sollte auch in der Klausel zum Ausdruck kommen, dass Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Es bleibt abzuwarten wie die Reiseveranstalter darauf reagieren werden.
BGH Urteil vom 10.12.2013, Besprechung in ZFS /14 Flöthmann
Rechtsanwalt Andreas Grossek