Dem Betreuer steht gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu.
Der im Jahr 1966 geborene Betroffene erlitt im Jahr 1994 als Opfer eines Gewaltdelikts eine schwere Hirnschädigung. Am 1. Dezember 2005 erteilte er der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Bevollmächtigte) eine Vorsorgevollmacht.
Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 22. Januar 2013 regte der Beteiligte zu 3 an, den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer für den Betroffenen, seinen Neffen, zu bestellen. Dabei berief er sich auf eine ihm von dem Betroffenen erteilte Vollmacht vom 31. Dezember 2012. Die Betreuung sei erforderlich, nachdem der Vater des Betroffenen, der sich bislang um dessen Belange gekümmert habe, am 5. Dezember 2012 verstorben sei.
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 zum Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber der Bevollmächtigten“ bestellt. Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten und des Betroffenen hat das Landgericht diese Betreuung aufgehoben. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Dem Betreuer steht gegen die – hier durch das Beschwerdegericht erfolgte – Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu. Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet wird
BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2013 – XII ZB 333/13, Juris