Keine Umsatzsteuer bei privater Ersatzbeschaffung
BGH Urteil vom 02.07.2013 (Az: VI ZR 351/12) Der BGH entscheidet dass dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz anteiliger Umsatzsteuer zusteht, wenn bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen ist.
Im Streitfall erlitt der Kläger einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Sein beschädigtesFahrzeug hatte gemäß Sachverständigengutachten einen Wiederbeschaffungswertvon 22.000 € brutto bzw. 18.487,40 € netto. Die Versicherung ersetzte den Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von 18.487 € abzüglich des Restwertes des Unfallwagens. Der Geschädigte erwarb in der Folgezeit von privat ein Fahrzeug zum Preis von 14.700 € und forderte hierfür fiktiv eine anteilige Mehrwertsteuer für sein Ersatzfahrzeug.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Umsatzsteuer nur zu erstatten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bleibt sie nur fiktiv, weil es zu keiner umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder gleichwertigen Ersatzbeschaffung kommt, ist sie nicht zu ersetzen. Der vom Kläger angesetzten anteiligen Umsatzsteuer stand hier keine tatsächlich getätigte Ausgabe gegenüber.
DAR 2013
Rechtsanwalt Andreas Grossek