Merkantiler Minderwert bei einem Dieselfahrzeug mit Laufleistung von 195.000 km
AG Hamburg geht bei einem Dieselfahrzeug mit hoher Laufleistung von einer merkantilen Wertminderung aus.
Der Unfallgeschädigte sei so zu stellen wie er ohne Unfall stünde. Dazu gehört die Erstattung eines merkantilen Minderwertes am Fahrzeug, der nach vollständiger und sachgerechter Reparatur verbleibt.
Im konkreten Fall hatte das verunfallte Dieselfahrzeug einen erstattungsfähigen Reparaturschaden von 5.815,71 Euro. Der Sachverständige hat bei der Wertminderung von 200.- Euro das Fahrzeugalter den konkreten Erhaltungszustand ausdrücklich berücksichtigt. Dies sei der Betrag, der bei der Instandsetzung des Fahrzeuges bei Veräußerung als Mindererlös gegenüber einem vormals nicht beschädigten Fahrzeuges aufgrund der Offenbarungspflicht durchschnittlich zu erwarten sein. Bei diesem Verständnis des merkantilen Minderwertes komme es nicht darauf an, ob tragende Teile des Fahrzeuges beschädigt seien.
Das Gericht berücksichtigte erheblich höhere Lebenserwartung vergleichbarer Fahrzeuge. Der Dieselmotor sei bekanntermaßen langlebig. Des Weiteren seien der beträchtliche Schaden und der relativ hohe Wiederbeschaffungswert zu berücksichtigen. Daher erscheine es nachvollziehbar, dass ein Unfall geschädigtes Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft auch bei fachgerechter Instandsetzung nicht genauso bewertet wird wie ein unfallfreies Fahrzeug.
Der Erhaltungszustand und die Marktgängigkeit eines gebrauchten Unfallfahrzeuges können en einen merkantilen Minderwert herbeiführen.
AG Hamburg, Urt. Vom 24.10.2013 – 52 C 63 /13 Besprechung in zfs 2/14 Diehl
Rechtsanwalt Grossek