Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen
§§ 558 ff BGB: Formale Voraussetzung ist gleichwohl die Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel soweit vorhanden.
Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann auch mit drei Vergleichswohnungen begründet werden, soweit diese nachvollziehbar und korrekt ermittelt wurde. Die Vergleichswohnungen sollten zunächst in ein und derselben politischen Gemeinde liegen.
Etwas anderes gilt dann, wenn in der Gemeinde keine Vergleichswohnungen vorhanden sind. Im Erhöhungsverlangen ist dann ausführlich darzulegen, warum auf eine Nachbargemeinde zurückgegriffen wurde.
Die Wohnungen müssen eindeutig identifiziert und beschrieben werden. Befinden sich die Wohnung in ein und demselben Haus sind auch die Namen der Mieter mitzuteilen, da sonst der Mieter das Vorliegen einer Vergleichswohnung nicht überprüfen kann. Besondere Angaben zur Ausstattung der Wohnung des Mieters sind erforderlich, wenn Ausstattungsmerkmale zum Teil wesentlich abweichen.
Ein wesentliches Erfordernis für die Vergleichbarkeit ist die Angabe der Quadratmetermiete.
Der Vermieter kann nur die Miete verlangen, die der niedrigsten aller angegebenen Vergleichsmieten entspricht. Dies gilt
auch, wenn er mehr als drei Vergleichsmieten angibt. Hat er demgegenüber eine höhere Miete verlangt, ist nicht das
gesamte Mieterhöhungsverlangen unwirksam, sondern nur der Teil, der die niedrigste Miete übersteigt.
Gibt es für die Gemeinde in der die Wohnung liegt einen qualifizierten Mietspiegel muss der Vermieter im Mieterhöhungsschreiben zusätzlich die maßgeblichen Werte des qualifizierten Mietspiegels angeben § 555 a Abs. 3 BGB. Das auf Vergleichswohnungen gestützte Mieterhöhungsverlangen ist formal unwirksam, wenn der Vermieter diese Angaben nicht macht.
Andreas Grossek